Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/91#abs-1 (1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Eigenmittelbestandteile in drei Qualitätsklassen einzustufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/91#abs-2 (2) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittel oder um ergänzende Eigenmittel handelt und inwieweit sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/91#abs-3 (3) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile die in Absatz 2 genannten Merkmale gegenwärtig und in Zukunft aufweisen, ist ihre Laufzeit zu berücksichtigen. Im Fall einer befristeten Laufzeit ist ein Vergleich der befristeten Laufzeit mit der durchschnittlichen Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/91#abs-4 (4) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Eigenmittelbestandteil frei ist von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/91#abs-5 (5) Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gilt nicht für Eigenmittelbestandteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.